Landsknechte zu Steinbach

Willkommen im Mittelalter!

Satzung

"Fast wie beim Fasnachtsverein..."
Satzung der Landsknechte zu Steinbach
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name der Interessengemeinschaft lautet „Landsknechte zu Steinbach".
(2) Sie wird als Interessensgemeinschaft „nicht" in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Sie hat ihren Sitz in Steinbach
(4) Die „Landsknechte zu Steinbach" mit Sitz in Steinbach verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Zweck der Interessengemeinschaft ist die Förderung des mittelalterlichen Brauchtums.
(6) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an den mittelalterlichen Winzertagen in Steinbach, mittelalterlichen Veranstaltungen allgemein, Festen und Umzügen.
(7) Alle politischen und gesellschaftlichen Absichten und Bestrebungen sind dem Verein fremd.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die Interessensgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
(2) Um die Mitgliedschaft erwerben zu können, muss jeder Antragssteller ein Probejahr absolvieren.
(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung nach dem Probejahr.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(5) In der Interessengemeinschaft gibt es keine Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft besteht rein zur Förderung des mittelalterlichen Brauchtums und zur Unterstützung des Fördervereins Mittelalterliche Winzertage Steinbach.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Mitgliedern der Interessengemeinschaft.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen der Interessensgemeinschaft verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Die Mitglieder können den Ausschluss eines Mitglieds vorschlagen und in einer Mitgliederversammlung wird durch einfache Mehrheit über den Antrag entschieden.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe der Interessensgemeinschaft sind die Mitglieder.
Die Urheber
(1) Die Urheber der Interessensgemeinschaft bestehen aus: 1. Udo Moser (Landsknecht von der Yburgstrasse) 2. Uwe Ams (Landsknecht vom Gut des Tons) Der erweiterte Interessensgemeinschaft besteht aus: Schriftführer (Buchstabenlandsknecht) Beisitzer (Sitzknechte) Schatzmeister (Schatztruhlandsknecht)
(2) Die Urheber und Mitglieder bleiben bis zum freiwilligen ausscheiden im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Urheber jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied. Die Vertretung des ersten Urhebers übernimmt der zweite Urheber.
(4) Rechtsgeschäfte finden in der Interessensgemeinschaft keine statt.
(5) der Urheber sind verantwortlich für: den Vorschlag von Neuaufnahme von Mitgliedern, die Lagerung der Ausstattung der Landsknechte, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung der Interessensgemeinschaft, die Änderungen des Landknechtbuches durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des ersten Urhebers. Der Einladung ist sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
(5) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung der Interessensgemeinschaft kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Interessensgemeinschaftsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 5 Mitgliedern, schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Urhebermitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden
§ 6 Kassenprüfung und Kassenführung
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen über den Schatzmeister erfolgen und sind über entsprechende Belege nachzuweisen.
(2) Private, nicht von den Urhebern oder der Mitgliederversammlung genehmigten, Ausgaben, können vom Verein, durch nachträgliche Zustimmung übernommen werden, müssen es jedoch nicht.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Urhebermitglieder oder Schatzmeister sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 7 Regelwerke der Interessensgemeinschaft
(1) Das Landknechtsbuch ist immer in der jeweiligen aktuellen Fassung an alle Vereinsmitglieder auszuhändigen.
(2) Neumitglieder erkennen bei Stellung des Aufnahmeantrags, die Inhalte des Landknechtsbuches, an und versichern die Einhaltung dieser Leitlinien der Interessensgemeinschaft
(3) Die Interessensgemeinschaft regelt alle Belange für interne Angelegenheiten im Landsknechtbuch, wie zum Beispiel Verhaltensregeln bei Vereinsveranstaltungen, Tragen der mittelalterlichen Kleidung im Lager oder bei Umzügen, ggf. Kosten für Lagerausstattung und Umgangsformen unter den Interessensgemeinschaftsmitgliedern. Die Inhalte können jederzeit erweitert werden.
(4) Änderungen des Landknechtbuches erfolgen in der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf Antrag nach Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Anträge zur Änderung sind jeweils innerhalb von einer Woche nach Zugang der Einladung zur Mitgliederversammlung beim ersten oder zweiten Urheber schriftlich mit Begründung einzureichen.
(6) Änderungsanträge hat der Urheber innerhalb einer Woche nach Zugang allen anderen Vereinsmitgliedern zukommen zu lassen.
§ 8 Auflösung der Interessensgemeinschaft, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung der Interessensgemeinschaft oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das evtl. Interessensgemeinschaftsvermögen an. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Erziehung und Bildung zu verwenden hat.
(2) Wird mit der Auflösung der Interessensgemeinschaft nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Gemeinschaft/Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung der/s bisherigen Gemeinschaft/Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Gemeinschaft- /Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
(3) Ist wegen Auflösung der Gemeinschaft die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen erste Urheber und der Schatzmeister die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidator mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.